
Corona-Hygienepauschale nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert – Empfehlungen des BDIZ EDI zum Umgang mit pandemiebedingten Kostensteigerungen
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich nicht auf eine Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ über den 31.03.2022 hinaus verständigen können.
Für die Berücksichtigung der pandemiebedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand, Gespräche etc.) bei privatzahnärztlicher Behandlung stehen zwei alternative Wege zur Verfügung: Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ. Die Verwendung des Begriffs „Hygienepauschale“ kann dabei nicht angeraten werden.
Der BDIZ EDI rät deshalb, betriebswirtschaftlich zu handeln und zeigt folgende Alternativen zu wählen:
Wie das funktioniert, zeigen die Abrechnungsseminare, die der BDIZ EDI auch 2022 online anbietet. Immer aktuell unter https://bdizedi.org/seminare/
Auch die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) gibt Hinweise zum Umgang mit der Hygienepauschale:
hier klicken
In unseren Webinaren haben wir die Hygienepauschale und Alternativen ausführlich behandelt:
(Die Links sind nur Mitgliedern zugänglich)