Im aktuellen BDIZ EDI konkret, Fachjournal für die implantologische Praxis, setzt sich der Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, RA Prof. Dr. Thomas Ratajczak, mit dem seit September vorliegenden Entwurf zur GOÄ-Novellierung auseinander. In der Analyse des 975-Seiten umfassenden Werks bedauert er die fehlende Begründung der Systematik und ebenfalls der Bewertungen der GOÄneu.
In den amtlichen Veröffentlichungen der GOÄ werden pro Gebührenziffer auch 2025 stets nur zwei Werte angegeben: Punktmenge und Gebühr zum 1,0-fachen Satz. Als bemerkenswert wertet Ratajczak die Tatsache, dass die Gebühren auch im Jahr 2025 in DM (Deutsche Mark) ausgewiesen sind, was beim Lesen schnell übersehen werden kann. Beispiel: GOÄ-Nr. 1 ist mit „9,12“ (DM) statt mit 4,66 € bewertet. Es dürfte kein Zufall sein, so Ratajczak, dass das Bundesgesundheitsministerium bei der 43 Jahre alten GOÄ bis jetzt auf eine Euro-Gebührenordnung verzichtet.
Über den 1,0-fachen Satz hinaus fehlen die Steigerungssätze – bis auf zwei Ausnahmen:
1. In den Gebührenvereinbarungen soll nach § 2 Abs. 1. S.1 GOÄneu „eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe ausschließlich durch Steigerung des nicht unterschreitbaren Gebührensatzes festgelegt werden“ können.
2. Es soll nicht zugelassen werden, dass sich der Arzt mit dem Patienten auf eine andere Art der Honorierung einigt.