Das auf europäischer Ebene beschlossene Amalgamverbot tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Nun hat der BDIZ EDI aus KZV-Kreisen erfahren, wie der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen gem. § 87 SGB V die entsprechende BEMA-Nr. 13, Füllungen, mit Stand Anfang Oktober 2024 neu regeln und leicht aufwerten will. Die Neuregelungen müssen ebenfalls zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Dem Vernehmen nach sollen zwischen Bundes-KZV und den Krankenkassen folgende Vereinbarungen getroffen werden:
- Die BEMA-Nrn. 13a bis 13d werden leicht aufgewertet.
- Die BEMA-Nrn. 13e bis 13h entfallen ersatzlos.
- Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V bleibt erhalten.
Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist dann die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung gehen weiterhin über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und bleiben zuzahlungspflichtig.