Der BDIZ EDI legt auch im Jahr 2022 wieder die „BDIZ EDI-Tabelle“ als wertvolle Übersichtsinformation zur Relation der zahnärztlichen bzw. ärztlichen Gebührenordnungen vor. Für die BEMA-Leistungen wird jeweils dargestellt, welche maximale Behandlungszeit das Honorar finanziert. Die BDIZ EDI-Tabelle geht dabei von einem aktualisieren Mindesthonorarumsatzbedarf/pro Stunde von € 320,- aus. Den BEMA-Leistungen werden die GOZ- bzw. GOÄ-Leistungen (bei 1,0-, 2,3- und 3,5-fachem Steigerungssatz) gegenübergestellt.

Der höhere Honorarbetrag wird „grün“, der geringere Betrag „rot“ dargestellt. Schon die schnelle Durchsicht macht das Problem der GOZ deutlich: In der Spalte der BEMA-Leistungen finden sich viele grüne Honorarzahlen, in GOZ-Spalten sieht man oft rot! Dabei sind inzwischen viele hochfrequente Leistungen im BEMA besser bewertet als zum 2-3-fachen GOZSatz.

Der Blick in die Spalte der GOZ-Honorare mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz macht deutlich, dass zum Erreichen des BEMA-Honorars der Honorarrahmen verlassen, also nach §2 GOZ der Steigerungssatz mit dem Patienten vereinbart werden muss. Im Klartext heißt das: Für viele (konkret nach BDIZ EDI-Tabelle: 164) Leistungen stellen GOZ und GOÄ weniger Behandlungszeit für den Privatversicherten zur Verfügung, als der BEMA für sozialversicherte Patienten! Wer allen seinen Patienten zumindest die Behandlungszeit zur Verfügung stellen möchte, die der BEMA bietet, muss deshalb immer häufiger sein Honorar mit dem Patienten vereinbaren (§2 GOZ).

Die BDIZ EDI-Tabelle zeigt aber in diesem Jahr überdeutlich, dass dieser Honorar-Vergleich nicht das einzige Problem ist. In Vorjahren haben wir schon zu Kenntnis nehmen müssen, dass gerade eine zeitgemäße Versorgung für Kleinkinder (z.B. FU-Leistungen) oder für Patienten in einer stationären Pflege (SGB V §22a) nicht in die privaten Gebührenordnungen beschrieben ist. Wer also zeitgemäße Versorgung auch für diese Patientengruppen anbieten möchte, musste bereits die Analogberechnung (§6 GOZ) nutzen.

Die BDIZ EDI-Tabelle 2022 zeigt aktuell, dass durch die ab 1.7.2021 gültigen PA-Richtlinie des BEMA, die eine S3-Leitlinie in Gebührenrecht umsetzt, der gesamte Bereich der systematischen Parodontitis-Therapie nicht mehr durch den Gebührenkatalog der GOZ 2012 abgebildet wird. Das aktuelle Gebühren-Kompendium stellt dazu gleich zwei Vorschläge vor, wie Privatversicherten eine systematische PA-Versorgung angemessen auf BEMA-Honorar-Niveau berechnet werden kann. Neben dem Vorschlag der Bundeszahnärztekammer, der bei einigen wenigen Positionen an den bekannten alten GOZ-Positionen festhält, stellt die BDIZ EDI-Tabelle einen Vorschlag des BDIZ EDI und der Bayerischen Landeszahnärztekammer dar. Dieser löst sich komplett von den alten GOZ-Ziffern und berechnet die gesamte PA- und UPT-Strecke analog. Zur Analogiebildung werden in der Regel vergleichsweise aktuelle GOZ-Positionen aus dem Bereich der GOZ 9000 ff. genutzt. Um das Honorar auf Niveau der Sozialversicherung darzustellen, ergeben sich dabei geringe Steigerungsfaktoren. Die Tabelle ist also mehr als eine praktische Hilfe im Gebührenalltag. Sie zeigt auf, wie Leistungsbeschreibung und Honorarvereinbarung durch Zahnärzte den Privatpatienten-Zugang zu angemessenen, fachlich-wissenschaftlich aktuellen Versorgungsformen ermöglichen werden. Die BDIZ EDI-Tabelle 2022 ist deshalb dringend allen Praxen empfohlen, die gute Zahnmedizin angemessen berechnen möchten.