In der Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Auslegung der geänderten Richtlinie 2005/36/EG (Art. 4f Abs. 6) befasst. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Mitgliedstaaten durch die Neufassung der Richtlinie daran gehindert sind, einen partiellen Zugang zu Berufen zu ermöglichen, wenn für diese Berufe (u.a. Ärzte, Zahnärzte) nach der Richtlinie bereits eine automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt ist. Zusammenfassend stellt der EuGH fest, dass es auch bei Berufen, die der automatischen Anerkennung unterliegen, die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs gibt.

Beitrag aus BDIZ EDI konkret 2/2021