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Erfreuliches vom BGH

Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils beim Praxislabor bestätigt

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Inhaberinnen und Inhabern eines zahnärztlichen Praxislabors höchstinstanzlich in ihrer Tätigkeit gestärkt. Die Frage, ob Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen, war allerdings nie ernsthaft umstrittene und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.

Das Landgericht Darmstadt wie – in zweiter Instanz – das Oberlandesgericht Frankfurt gaben jedoch der beklagten Firma Recht und stellten erfreulich deutlich fest: Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind.

Die Wettbewerbszentrale hat dieses Urteil dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Der BGH hat nach mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.

Dazu die BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz: „Das Praxislabor bietet bei der prothetischen Versorgung viele Vorteile. Der Zahnersatz kann ohne großen Aufwand vor Ort in der Sitzung gemeinsam mit Patientin oder Patient geplant und nach der Herstellung im Bedarfsfall angepasst oder korrigiert werden. Die Versorgung mit dem Zahnersatz wird in die Praxis integriert und vom Zahnarzt selbst berechnet – Patientinnen und Patienten erleben die Vorteile einer Versorgung aus einer Hand. Ein Prinzip, dem insbesondere für die Patientenversorgung im ländlichen Raum eine erhebliche Bedeutung zukommt.“

Quelle: adp-News vom 18.07.2023


Nach Aufklärung keine Bedenkzeit erforderlich

BGH-Urteil: Az. VI ZR 375/21

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Leitsatzentscheidung die Vorgaben zu den zeitlichen Maßstäben konkretisiert, die von der ärztlichen Aufklärung bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Einwilligung durch den Patienten gelten (Az. VI ZR 375/21). Hierüber berichtete die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

Im Streitfall verlangte der klagende Patient Schadenersatz von einer Klinik wegen einer missglückten Ohren- und Nasenoperation, bei der eine Hirnblutung aufgetreten war. Sein Aufklärungsgespräch hatte er drei Tage vorher, das Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unterzeichnete er direkt im Anschluss an das Aufklärungsgespräch.

Patienten haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor einem Eingriff vom Arzt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu werden – ein Mindestabstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss aber nicht eingehalten werden. Wie schnell ein Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung treffe, sei grundsätzlich „seine Sache“, so der Bundesgerichtshof. Sehe sich der Patient gleich nach dem Aufklärungsgespräch „zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen“. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so könne er von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Aufklärungsgespräch ärztlicherseits erbetenen – Einwilligung zunächst absehen.

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 22. März 2023


Die Abrechnungshotline

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Die Abrechnungshotline des BDIZ EDI ist immer am Dienstag erreichbar

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Abrechnungshotline

19.05.2022
Mit Abrechnungsexpertin Kerstin Salhoff

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31.03.2022
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