BDIZ EDI-Tabelle

Alle Leistungen in BEMA, GOZ, GOÄ mit Zeitwerten und Analogabrechnung der neuen PAR-Leistungen

Die BDIZ EDI-Tabelle 2023 ist die betriebswirtschaftliche Antwort auf den über 35 Jahre währenden Stillstand beim Punktwert in der GOZ. Sie erscheint im neuen Design, ist nutzerfreundlich und vergleicht zahnärztliche Leistungen im BEMA, in GOZ und GOÄ. Die Tabelle ermöglicht den direkten Vergleich zwischen dem BEMA-Wert und dem entsprechenden GOZ/GOÄ-Wert im 2,3-fachen Satz. Zusätzlich gibt sie die für die jeweilige Leistung zur Verfügung stehende Zeit in Minuten auf der Basis des Mindesthonorarumsatzbedarfs/Stunde von 350 Euro an.

Wie in der Vorgängertabelle aus dem Jahr 2022 hat BDIZ EDI-Präsident Christian Berger den parodontologischen Leistungen, die es seit Juli 2021 basierend auf der PARRichtlinie gibt, Analogpositionen gegenübergestellt und die entsprechenden Steigerungsfaktoren nochmals überarbeitet. Dieser betriebswirtschaftliche Ansatz weist den Praxen einen gangbaren Weg aus dem Abrechnungsdilemma, denn die neuen BEMALeistungen in der Parodontologie stehen den „alten“ Leistungsziffern der GOZ aus den Jahren 2012 bzw. 1988 gegenüber, die nicht mehr den aktuellen leitlinienbasierten Standard abbilden.

Integriert in die neue Tabelle sind auch die von der Bundeszahnärztekammer mit der PKV/Beihilfe konsentierten sechs Analogziffern. Der BDIZ EDI erklärt den Weg der Analogberechnung und bewertet den Konsens für sechs Leistungen zwischen der Bundeszahnärztekammer und dem PKV-Verband. Für all diejenigen PAR-Leistungen, für die bisher kein Konsens zwischen BZÄK und PKV-Verband vorliegt, bildet die Tabelle konkrete Vorschläge von BDIZ EDI und Zahnärztekammern ab.

Die BDIZ EDI-Tabelle zeigt anschaulich, dass Zahnärzte bei vielen parodontologischen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen oder überschreiten müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen aufgrund der neuen BEMA-Richtlinie bezahlen. Das geht nur mit Abweichender Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ oder der Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

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