Das OLG Dresden hat im Oktober 2020 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Versicherer dürfen die Patienten nicht zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten bewegen, indem der Versicherer eine Vergünstigung in Aussicht stellt. Dies stellt laut OLG ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl.

Im verhandelten Fall vor dem OLG, dem eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Leipzig vorausging, erschöpft sich die beanstandete Handlung des Versicherers laut OLG nicht in einem Hinweis, einer Empfehlung oder der Zugänglichmachung eines günstigeren Tarifs…

Hier der gesamte Praxistipp

Quelle: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 9. Oktober 2020, Az.: 14 U 807/20