„Ist das fachärztlicher Standard?“ Diese Frage des Richters „fürchten“ die zahnärztlichen Sachverständigen vor Gericht. Die Frage zielt auf die zuverlässige Anwendung der wissenschaftlich fundierten Behandlungsmethoden in der zahnärztlichen Praxis. Eine Gratwanderung für den Gutachter, denn in der Zahnmedizin ist nichts in Stein gemeißelt. Prinzipien müssen weiterentwickelt werden, weil sich die Zahnheilkunde weiterentwickelt. Studien veralten, Leitlinien sind nicht immer aktuell. Evidenzbasierte Zahnmedizin kann nicht über den Kopf des Patienten hinweg und an den Bedürfnissen und Wünschen des Patienten vorbei umgesetzt werden – so könnte man das Fazit der BDIZ EDI-Gutachterkonferenz in München ziehen: Eindeutig ziehen Patienten die wenig invasive Anwendung kurzer Implantate gegenüber längeren Implantaten mit aufwändigen augmentativen Verfahren vor.

Zwar ging es bei der 27. Gutachterkonferenz des BDIZ EDI im Auftrag der Konsensuskonferenz Implantologie um kurze, angulierte und durchmesserreduzierte Implantate. Die vorgestellten Fälle brachten jedoch manchen Gutachter ins Grübeln. Was ist evidenzbasiert, was ist noch nicht Standard?

Die meisten Referenten der Gutachterkonferenz haben an dem 2016 erarbeiteten Praxisleitfaden des BDIZ EDI aus dem Jahr 2016 mitgearbeitet. Konsensus war, dass die Anwendung von kurzen (Implantatlänge ≤ 8mm und d ≥3,75 mm; ultrakurze < 6 mm), angulierten oder durchmessereduzierten Implantaten (d = < 3,5 mm) bei reduziertem Knochenangebot für viele Patienten eine verlässliche Therapieoption darstellt im Vergleich zu den Risiken bei der Anwendung von Implantaten mit Standarddimension in Kombination mit augmentativen Verfahren. Allerdings, so die Empfehlung aus dem Papier, müssen die spezifischen Behandlungsparameter eingehalten werden und die Behandler eine angemessene Ausbildung vorweisen können. Dies untermauerten die zahnärztlichen Referenten der diesjährigen Gutachterkonferenz.

Vor neuen Erkenntnissen ist auch ein alter Augmentations-„Hase“, wie Prof. Dr. Dr. Rolf Ewers, der über die Feststellung: „Früher Beckenkamm, heute kurze Implantate“ referierte, nicht gefeit. Sein Vortrag zeigte beispielhaft, welcher schwierigen Abwägung sich der heute vor Gericht auftretende Gutachter unterzieht. Denn längst haben die genannten Implantate ihre Erfolge bei korrekter Indikation nachgewiesen, die Prof. Ewers anhand einer eigenen prospektiven Studie über kurze Implantate und Dr. Wolfgang Bolz mit einer prospektiven Studie über 7 Jahre an 380 Patienten vorstellten.Natürlich blieb die Frage nach zitierfähigen randomisierten Studien der teilnehmenden Gutachter nicht aus und darüber entbrannte auch die Diskussion, was (zahn)medizinischer Standard sei. Moderator Christian Berger verwies auf die höchstrichterliche Entscheidung*, dass jede Behandlung im Einzelfall zum Zeitpunkt ihrer Anwendung eine vertretbare Therapieentscheidung sein müsse. Die Frage des Richters nach dem medizinischen Standard, sei daher leicht zu beantworten: „Ja, das gehört heute als Alternative zum Repertoire eines erfahrenen Implantologen!“ Auch deshalb gebe es den jährlichen Praxisleitfaden, den der BDIZ EDI in der Europäischen Konsensuskonferenz zu unterschiedlichen Fragestellungen in der oralen Implantologie herausgebe.

Zu der Diskussion passte die Grundsatzkritik von BDIZ EDI-Justiziar Prof. Dr. Thomas Ratajczak an verschiedenen Studien bezüglich des Rauchens als Kontraindikation für die Implantation. Manche der zitierten Studien seien gar nicht darauf angelegt gewesen, die Auswirkungen des Rauchens zu untersuchen oder würden nicht zwischen den Auswirkungen einer ganzen Anzahl von Risikofaktoren unterscheiden. Auch seien manche Studien zu klein, bzw. hätten zu wenige Patienten, um aussagefähige Resultate zu liefern. Zudem sei oftmals der Faktor „Rauchen“ gar nicht definiert oder untersucht, um verlässliche Aussagen treffen zu können.

Fazit

Insbesondere bei neueren Verfahren, wie der Anwendung von kurzen, angulierten und durchmesserreduzierten Implantaten, die von vielen Patienten als Behandlungsoption bevorzugt werden, muss sich der zahnmedizinische Standard nicht nur am Wunsch des Patienten, sondern auch an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Behandlers orientieren.

Hinweis: Der Praxisleitfaden 2016 der EuCC ist zweisprachig online abrufbar unter www.bdizedi.org > Zahnärzte > Praxisleitfaden bzw. www.bdizedi.org > English > Professionals > European Consensus Conference