Die Schere zwischen BEMA und GOZ geht immer weiter auseinander – BDIZ EDI-Tabelle 2017 vergleicht auf einen Blick GOZ mit BEMA und GOÄ

Pünktlich zur IDS 2017 wird die aktuelle BDIZ EDI-Tabelle vorliegen, die auf einen Blick die Vergütung aller zahnärztlichen Leistungen vergleichbar macht. Die Tabelle zeigt anschaulich, dass Zahnärzte bei vielen Leistungen inzwischen den 3,5-fachen Steige-rungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergü-tung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen.

Der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) und die Ge-bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind untrennbar miteinander verknüpft. Der Verband wurde 1989 als Reaktion auf die GOZ 1988 gegründet und hat sich seither in vielen Publikationen, Stellungnahmen und Abrechnungsforen zu Wort gemeldet bzw. eingebracht. Als Reaktion auf die ausgebliebene Punktwertanhebung gegenüber 1988 initiierte er 2012 die Klage von sechs Zahnärzten gegen die GOZ 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht.

Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass der GOZ 2012 keine Beschreibung der modernen präventionsorientierten Zahnheilkunde zu Grunde liegt und die Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. Dadurch sind Leistungen, die in der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, meist auch in der GOZ 2012 unterbewertet.

Jedes Jahr aufs Neue gibt der Verband die BDIZ EDI-Tabelle heraus, die auf einen Blick BEMA mit GOZ 2012, GOZ 1988, GOÄ und HOZ vergleicht. Dabei wird deutlich, dass die Schere zwischen BEMA und GOZ immer weiter auseinandergeht. Das zu erkennen, gibt die Tabelle auf einen Blick wider: Ist der BEMA-Wert höher als der 2,3-fache GOZ-Satz, so ist er grün dargestellt, ist der BEMA-Wert niedriger, wird er rot dargestellt. Vergleicht man die Veränderungen der zurückliegenden Jahre wird deutlich, dass es immer mehr „grüne“ BEMA-Werte gibt, was aufgrund der regelmäßigen Anhebung des BEMA und der Stagnation bei der GOZ auch nachvollziehbar ist.

Den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194 Euro hat der BDIZ EDI in seiner Tabelle 2017 inzwischen auf 240 Euro angepasst. Allenfalls kleine Praxen können mit einem Mindesthonorarumsatzbedarf/Stunde von 240 Euro auskommen. Für solche Praxen wurde die bei durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen für die Leistungen zur Verfügung stehende Zeit beim 2,3-fachen und 3,5-fachen GOZ-Satz angegeben. Eigene Praxiskalkulationen können so leicht erstellt werden.